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   VG Augsburg, 01.08.2017 - Au 1 K 17.458   

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https://dejure.org/2017,30744
VG Augsburg, 01.08.2017 - Au 1 K 17.458 (https://dejure.org/2017,30744)
VG Augsburg, Entscheidung vom 01.08.2017 - Au 1 K 17.458 (https://dejure.org/2017,30744)
VG Augsburg, Entscheidung vom 01. August 2017 - Au 1 K 17.458 (https://dejure.org/2017,30744)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 43 Abs. 1, § 161 Abs. 2; BayVwVfG Art. 35 S. 1, Art. 43 Abs. 2
    Feststellung der Erledigung der Hauptsache

  • rewis.io

    Feststellung der Erledigung der Hauptsache

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

    Auszug aus VG Augsburg, 01.08.2017 - Au 1 K 17.458
    Der Wechsel vom ursprünglichen Anfechtungsbegehren im Zeitpunkt der Klageerhebung zur Erledigungsfeststellung unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO (BVerwG, U.v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 13.2101

    Erledigung der Betriebsuntersagung mangels Funktionsfähigkeit von Rufglocken

    Auszug aus VG Augsburg, 01.08.2017 - Au 1 K 17.458
    Von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt, was speziell bei betriebsbezogenen Geboten der Fall ist (BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 13.2101 - juris Rn. 11).
  • VG Bayreuth, 03.03.2022 - B 9 K 20.656

    Einseitige Erledigungserklärung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, kein

    Die insoweit von der Beklagten nun angeführte Begründung, auch die Abwehr eines Amtshaftungsanspruchs würde ein solches besonderes schutzwürdiges Interesse begründen, gehe fehl, wie bereits die Entscheidung des VG Augsburg vom 1. August 2017 (Au 1 K 17.458) aufzeige.

    Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 22. Juli 2021 unter Verweis auf die Entscheidung des VG Augsburg vom 1. August 2017 (Au 1 K 17.458) darzulegen versucht, dass aufgrund des an das Landgericht verwiesenen Rechtsstreits eine Entscheidung über ggfs. bestehende Amtshaftungsansprüche ergehen wird und somit weitere rechtliche Auseinandersetzungen durch eine Entscheidung in der vorliegenden Sache nicht vermieden werden könnten, ist anzumerken, dass sich die zitierte Passage auf die hier nicht einschlägige Fallgruppe der hinreichend konkretisierten Wiederholungsgefahr bezieht.

  • VG Ansbach, 27.05.2021 - AN 15 K 19.00813

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Anfechtungsklage gegen

    Von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt (VG Augsburg, U.v. 1.8.2017 - 1 K 17.458 - BeckRS 2017, 121646 Rn. 25).
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